Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für
das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
§ 2a
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
§ 3 (Auszug)
Es ist verboten,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb
oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern
oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines
kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach
§ 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls,
eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche
an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes
Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen
oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art
in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum
Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße
Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften
des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig
Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen
Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer
Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson
betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die
Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis
zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische
in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so
genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
Vierter Abschnitt
Eingriffe an Tieren
§ 5
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung
in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger
ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des
Befindens des Tieres,
wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil
nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen
durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere
innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung
sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich
der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen
bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand
beim Pferd.
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist
...
Achter Abschnitt
Zucht, Halten von Tieren, Handel
mit Tieren
§ 11
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken
oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder §
10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten
Zweck züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung,
in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür
Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren
durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche
Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche
Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag
auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz
1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige
Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen,
der die Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen,
daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme
der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit
den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen
beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden
Unterrichtung erbracht haben.
§ 11c
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere
an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben
werden.
Neunter Abschnitt (Auszug)
Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen
anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht
worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere
wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.
Zwölfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende
erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat,
ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs.
3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2a oder
b) nach den §§ 4 b, 5 Abs. 4, § 6
Abs. 4, § 11 a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder
3, §§ 13 a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16
c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung
vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine
Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs.
3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs.
1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im
Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen §
11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1
einführt,
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Abs. 1 oder 2 züchtet oder
durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24. (aufgehoben)
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff
anwendet,
25a. entgegen § 16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27. (aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine
Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8,
9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen
werden.
§ 20
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 20a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 22
Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998
in Kraft getreten