| 3. Aufgaben des Veranstalters bzw. der verantwortlichen
Person |
| Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Tierbörse / des Tiermarktes, insbesondere den tierschutzkonformen
Umgang mit den Tieren. |
| 3.1 Vorbereitung und Organisation einer Börse |
-
Erstellen einer Börsenordnung / Marktsatzung durch den Veranstalter
(gegebenenfalls in Abstimmung mit der zuständigen Behörde), die
den Börsen- / Marktteilnehmern einschließlich der ergänzenden
tierartspezifischen Bestimmungen vor Veranstaltungsbeginn bekanntzumachen
ist und zu deren Einhaltung sich die Tieranbieter vor Börsen- / Marktbeginn
verpflichten.
-
Beantragung der Erlaubnis zur Durchführung einer Tierbörse /
eines Tiermarktes nach § 11 Absatz 1 Nr. 2c des Tierschutzgesetzes
bei der zuständigen Behörde spätestens 6 Wochen vor dem
geplanten Termin unter Verwendung des Musterformulars nach Anlage 5 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
(AVV); Bekanntgabe der Einzeltermine bei der zuständigen Behörde
spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Börsen- / Marktbeginn
bei einer Sammelerlaubnis.
-
Auswahl geeigneter Räume bzw. eines geeigneten Geländes; für
giftige Tiere ist ein separater Raum erforderlich.
-
Bereitstellen der erforderlichen Infrastruktur (z.B. Strom, Transportbehältnisse,
Verpackungsmaterial, bei Zierfischbörsen von temperiertem Wasser etc.)
-
gegebenenfalls Bereitstellen geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten
für die Tiere
-
gegebenenfalls Ermittlung und Bekanntgabe der ortsüblichen Wasserparameter
(Zierfischbörsen)
-
Aushängen der Börsenordnung / Marktsatzung und sonstiger Hinweise
in den Börsen- / Markträumen während der Veranstaltung
-
Festlegung des Tierspektrums (Arten, Gattungen) und der Höchsttierzahlen
(bei Fischen Anzahl der Aquarien)
-
Festlegung des Zeitrahmens für den Börsen- / Marktablauf (Beginn
der Anlieferung, Veranstaltungsbeginn, Veranstaltungsdauer etc.); Einholen
von Informationen über den tierärztlichen Notdienst im Vorfeld
der Veranstaltung/en
-
Benennung der verantwortlichen Person/en, sofern der Veranstalter diese
Aufgabe/n nicht selbst wahrnimmt
-
Ausschreibung der Tierbörse / des Tiermarktes mit Hinweis auf die
Börsenordnung / Marktsatzung
-
Festlegung der ungefähren Anzahl der Besucher, die sich gleichzeitig
in den Börsen- / Markträumen bzw. auf dem Börsen- / Marktgelände
aufhalten dürfen; gegebenenfalls Beschränkung des weiteren Zutritts
von Personen
-
Bereitstellung von fachkundigen und zuverlässigen Aufsichtspersonen
in ausreichender Anzahl für die Überwachung des ordnungsgemäßen
Börsen- / Marktablaufs, einschließlich der Zu- und Abgangskontrolle
der Tiere, der Einhaltung der Börsenordnung / Marktsatzung und dazu
ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen; Übertragung der Kontrollaufgaben bzw. Befugnisse
an diese Aufsichtspersonen, die namentlich zu bestimmen sind und von Anbietern,
Besuchern und Käufern als solche erkennbar sein müssen
|
| 3.2 Durchführung der Börse/des Tiermarktes |
-
Überwachung der Tierbörse / des Tiermarktes (Einhaltung der Börsenordnung
/ Marktsatzung und der Durchführungsbestimmungen sowie der einschlägigen
rechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Kontrolle der Tiere bei der
Anlieferung einschließlich der Überprüfung der vorgeschriebenen
Dokumente nach Tier- und Artenschutz- bzw. Tierseuchenrecht sowie gegebenenfalls
Abgangskontrollen etc.)
-
Weisungsbefugnis gegenüber Aufsichtspersonen, Tieranbietern und Besuchern
bzw. Käufern
-
Abweisen von Anbietern, die kranke, geschwächte oder missgebildete
Tiere sowie Tiere, bei denen tier- oder artenschutzrechtliche Verstöße
festzustellen sind oder die entgegen den Bestimmungen des § 11b des
Tierschutzgesetzes gezüchtet wurden, anbieten oder die Tiere tierschutzwidrig
transportieren
-
Ausschluss von Personen von der Tierbörse / dem Tiermarkt, die sich
nicht an die Börsenordnung / Marktsatzung halten
|
| 7. Hinweise zum Transport der Tiere |
| Transporte stellen für Tiere in der Regel eine große Belastung
dar und sind daher möglichst schonend durchzuführen. Insbesondere
ist das Zufügen von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden
tierschutzwidrig. Bei gewerblichen Transporten sind neben den allgemeinen
Anforderungen des Tierschutzgesetzes zusätzlich die Bestimmungen der
Tierschutztransportverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. |
| 7.1 Allgemeine Anforderungen an Transportbehältnisse |
(bei wasserlebenden Tieren nur zum Teil anwendbar)
-
ausreichende Stabilität und ausbruchsicher
-
gesundheitsunschädliches, möglichst leichtes Material (z.B. Holz,
Kunststoff, Drahtgitter, Pappkarton)
-
keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
-
bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B.
Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
-
dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
-
ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten
der Behältnisse)
-
ausreichendes Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere
und Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
-
geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes
Papier)
-
gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
-
gegebenenfalls Tragegriffe
|
| 7.2 Zusätzliche Anforderungen an den Transport
von Fischen |
-
geeignete Transportbehältnisse (z.B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten
Ecken; wegen Verletzungsgefahr durch rauhe Wandflächen keine Plastikeimer)
mit Sichtschutz
-
gegebenenfalls Thermoisolation (z.B. Thermobeutel, Styroporkisten, Akkus)
-
auslaufsicher (insbesondere bei Fischen mit Stacheln)
-
Wasservolumen muss ausreichende Bewegung der Tiere zulassen
-
ausreichende Sauerstoffversorgung
-
getrennter Transport von
-
- unverträglichen Fischen
-
- Fischen mit erheblichen Größenunterschieden
-
- Fischen, die sich gegenseitig verletzen können
-
Wasserqualität und -temperatur den Bedingungen des Herkunftsbestandes
anpassen
|
| 7.3 Zusätzliche Anforderungen an den Transport
von Reptilien |
-
besonders geeignet sind Transportterrarien
-
sonstige stabile Behältnisse gegebenenfalls mit:
-
- Zwischenwänden, Zwischenböden oder einzelnen Fächern zur
Unterteilung, um gegenseitiges Erdrücken bei größerer Anzahl
an Tieren zu verhindern
-
- zusätzlicher Verpackung und Separierung in Stoffsäckchen mit
geeignetem Füllmaterial (z.B. Papierschnipseln), Pappschachteln oder
Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern
-
bei manchen Reptilienarten Einzeltiertransport
-
gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte
Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus)
-
angemessene Luftfeuchtigkeit für Tiere aus feuchtwarmen Gebieten sowie
für Wasserschildkröten (z.B. durch angefeuchtetes Füllmaterial)
-
bei ausschließlich in Wasser lebenden Reptilienarten Transport in
Wasser möglich (z.B. Weichschildkröte, Fransenschildkröte)
|
| 7.4 Zusätzliche Anforderungen an den Transport
von Amphibien |
-
stabile, auslaufsichere und ggf. gepolsterte Behältnisse (z.B. aus
Plastik)
-
wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport
in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
-
gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur (thermoisolierte
Behälter, gegebenenfalls Wärmeakkus)
-
bei manchen Amphibienarten Einzeltiertransport (z.B. Pfeilgiftfrösche,
Zipfelfrösche, Kröten und Unken nach der Geschlechtsreife)
-
angemessen hohe Luftfeuchtigkeit (z.B. durch Anfeuchten von Schaumstoff,
Tüchern, Pflanzenfasern, unbedrucktem Papier)
-
bei manchen Amphibienarten Transport in Wasser möglich (z.B. Krallenfrösche,
ausschließlich in Wasser lebende Molche)
|
| 7.5 Zusätzliche Anforderungen an den Transport
von Wirbellosen |
-
wegen hoher Verletzungsgefahr für die Tiere beim Umsetzen Transport
in Ausstellungsbehältnissen empfehlenswert
|
| 7.6 Zusätzliche Anforderungen an den
Transport von Vögeln |
-
Abdunkelung nur so weit, dass Futteraufnahme noch möglich ist
-
bei Transport über mehr als vier Stunden Nahrung anbieten, die auch
den Flüssigkeitsbedarf deckt; sonst zusätzlich Wasser anbieten
-
Transportbehältnis bei Papageien und männlichen Witwen im Prachtkleid
mindestens so lang wie die Gesamtlänge des zu transportierenden Vogels
und bei Kleinvögeln mindestens so lang wie die zweifache Gesamtlänge
der Vögel
-
Kopffreiheit muss gewährleistet sein
|
| 9. Allgemeine Anforderungen an Verkaufsbehältnisse |
-
ausreichende Stabilität und ausbruchsicher
-
gesundheitsunschädliches Material (z.B. Holz, Kunststoff, Drahtgitter)
-
keine Verletzungsgefahr (z.B. durch spitze oder scharfkantige Gegenstände)
-
bei wiederholter Verwendung leicht zu reinigen und zu desinfizieren (z.B.
Holzkisten mit abwaschbarem Anstrich)
-
dichter Boden, gegebenenfalls Kotauffangwanne
-
gegebenenfalls herausnehmbare Trennwände
-
ausreichende Belüftung (gegebenenfalls Abstandshalter an den Außenseiten
der Behältnisse)
-
ausreichendes Platzangebot (ungehindertes Umdrehen oder Abliegen der Tiere
und Einnehmen einer normalen, aufrechten Körperhaltung möglich)
-
sauberer Zustand
-
geeignete Einstreu (z.B. Hobelspäne, Stroh, saugfähiges und unbedrucktes
Papier, Heu, Stroh)
-
Aufstellen mindestens in Tischhöhe (ca. 70-80 cm über dem Boden);
Ausnahmen in bestimmten Fällen möglich
-
möglichst nur von einer Seite einsehbar (gilt auch für Transportbehältnisse,
die als Verkaufsbehältnisse benutzt werden)
-
unverträgliche Arten oder Individuen getrennt halten, gegebenenfalls
Sichtschutz zwischen den einzelnen Behältnissen
-
kranke oder verletzte Tiere absondern und gegebenenfalls behandeln
-
Vorkehrungen gegen unbefugte Entnahme
-
gegebenenfalls Strukturierung und Versteckmöglichkeiten
-
Hinweisschilder laut Börsenordnung anbringen
-
Behältnisse für Ziervögel, Reptilien und Zierfische müssen
den Mindestanforderungen entsprechen, die in den im Auftrag des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellten Gutachten
für Tierbörsen festgelegt sind
|
| 10. Tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen
/ -märkte |
| Die Börsenordnung / Marktsatzung sollte um tierartspezifische
Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. Diese müssen sich
daran orientieren, ob es sich um eine Säugetier-, Vogel-, Fisch-,
Reptilien-, Amphibien-, Wirbellosen- oder eine gemischte Börse bzw.
einen entsprechenden Tiermarkt handelt, und sind daher auf den jeweiligen
Einzelfall zugeschnitten vom Veranstalter zu erstellen.
Nachfolgende tierartspezifische Anforderungen an Tierbörsen / -märkte
stellen Beispiele für ergänzende tierartspezifische Durchführungsbestimmungen
zur Börsenordnung / Marktsatzung dar. |
| 10.1 Zusätzliche Anforderungen an Fischbörsen |
-
Verkaufsbehältnisse möglichst nur von einer Seite bzw. von oben
einsehbar (z.B. Trennwände aus Pappe)
-
ausreichend große Behältnisse; Wasservolumen mind. 1 Liter
-
Besatzdichte in Abhängigkeit von der Fischart
-
gegebenenfalls Nachfüllen von geeignetem Wasser in den Verkaufsbehältnissen,
um ein starkes Absinken des Wasserspiegels bei der Entnahme von Fischen
zu verhindern
-
Einhalten der Wassertemperatur und der wesentlichen Wasserparameter entsprechend
dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen
-
Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur an jedem Stand
-
keine Vergesellschaftung verschiedener Arten bei Unverträglichkeit
oder bei unterschiedlichen Ansprüchen an die Wasserparameter
-
Einzelhaltung von Kampffischmännchen ohne Sichtkontakt zueinander
-
Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung erforderlich
(Pflanzenteile, Steine, Wurzeln o.ä.); Ausnahme: Schwarmfische
-
Aquarien bzw. Beutel (nur bei Beutelbörsen) mit den unter § 6
der Börsenordnung genannten Angaben sowie ggf. mit weiteren speziellen
Informationen wie z.B. "frisst nur Lebendfutter", "Einzelgänger, bissig"
oder "sehr springfreudig, daher Aquarium vollständig abdecken" versehen
|
| Zusätzliche Anforderungen an Tüten-/Beutelbörsen |
-
nur in geschlossenen Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur für
sämtliche angebotenen Fische
-
Börsendauer möglichst nicht über 2 Stunden
-
ausreichende Beutelgröße
-
ausreichende Sauerstoffversorgung
-
Beutel so aufstellen, dass Betrachten der Fische ohne Anheben des Beutels
möglich ist (z.B. leicht geneigte Stellagen)
-
ausreichender Abstand zur Verkehrsfläche (Kundengang)
|
| 10.2 Zusätzliche Anforderungen an Reptilienbörsen |
-
nur in geschlossenen, heizbaren Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur
abhalten
-
Börsendauer auf max. 10 Stunden beschränken
-
gegebenenfalls Heizmöglichkeit in Terrarien
-
ausreichende Größe der Verkaufsbehältnisse, d.h. ungehindertes
Wenden und Niederlegen der Tiere möglich; Faustregel: Kantenlänge
der Behältnisse bei Echsen mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpflänge,
bei Schlangen mindestens 0,3-fache Gesamtlänge und bei Schildkröten
mindestens 2-fache Panzerlänge
-
Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (z.B. Pflanzenteile,
Korkrindenstücke, Wurzeln etc.) und Wasserbehältnis
-
nur jeweils eine Tierart pro Verkaufsbehältnis (Terrarium)
-
bei innerartlichen Aggressionen ggf. nur Einzeltierhaltung
-
gegebenenfalls zusätzlicher Sichtschutz zwischen den Behältnissen
(z.B. bei Chamäleons)
-
bei tropischen Tieren und Sumpfschildkröten ggf. feuchte Unterlage
zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit oder Besprühen der Tiere mit
Wasser
-
Haltung von Sumpf- und Wasserschildkröten in Wasserbecken ohne Bodengrund
und mit häufigem Wasserwechsel; vorherige Ausnüchterung der Tiere
erforderlich
-
zusätzliche Angaben über die erreichbare Endgröße
-
- bei Echsen, deren Gesamtlänge 1 m,
-
- bei Schildkröten, deren Panzerlänge 30 cm
-
- und bei Schlangen, deren Länge 2 m überschreiten kann
-
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
|
| 10.3 Zusätzliche Anforderungen an Amphibienbörsen |
-
Behältergrößen und Besatzdichten entsprechend den Angaben
der CITES-Leitlinien für den Transport; Faustregel: Kantenlänge
der Behältnisgrundflächen mindestens 1,5-fache Kopf-Rumpf-Länge
bzw. Körperlänge des Tieres
-
Schwanzlurche aus gemäßigten Klimazonen nur unter besonderen
Haltungsanforderungen anbieten (große Empfindlichkeit gegenüber
hohen Umgebungstemperaturen)
-
aquatil lebende Arten nur in Wasser anbieten
-
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
|
| 10.4 Zusätzliche Anforderungen an Wirbellosenbörsen |
-
Verkaufsbehältnisse mindestens in Tischhöhe und möglichst
erschütterungsfrei aufstellen
-
Behältnisse nicht stapeln, wenn Gefahr des Umstoßens besteht
-
gegebenenfalls. Einzeltierhaltung (Skorpione, Spinnen)
-
gegebenenfalls Angaben zur Giftigkeit der Tiere
|
| 10.5 Zusätzliche Anforderungen an Vogelbörsen |
-
exotische Vögel nur in beheizbaren Räumen bzw. Zelten oder Gebäuden
mit geeigneter Umgebungstemperatur und Belüftung anbieten
-
offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht angeboten werden
-
nur Vögel aus Nachzuchten (Papageien, körnerfressende Kleinvögel)
anbieten
-
Verkaufsbehältnisse mindestens so breit und tief wie die eineinhalbfache
Körperlänge des darin befindlichen Vogels; Mindestgrundfläche
von Verkaufsbehältnissen 0,30 m x 0,15 m bei Kleinvögeln; bei
Gemeinschaftshaltung von bis zu 10 Tieren: Länge oder Tiefe des Behältnisses
multipliziert mit der Anzahl der gehaltenen Tiere; bei Gemeinschaftshaltung
von mehr als 10 Tieren: Reduzierung des zusätzlichen Platzanspruchs
für jedes weitere Tier um 50 %
-
für Vögel, einschließlich Hausgeflügel, sind Ausstellungskäfige
geeignet
-
mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen (Ausnahme: bodenlebende
Vögel)
-
Behältnisse für Hühner mindestens entsprechend der neuen
Legehennenhaltungsverordnung (in Vorbereitung)
-
Kükenkäfige für Küken im Alter von bis zu vier Wochen
(Grundfläche von ca. 40 cm x 20 cm, Innenhöhe von ca. 20 cm)
-
frisches Futter und Wasser ohne Kotverschmutzung anbieten
|
| 10.6 Zusätzliche Anforderungen an Kleinsäugerbörsen |
-
Behältnisgrößen und Besatzdichten mindestens entsprechend
den Angaben der CITES-Leitlinien für den Transport sowie der Richtlinie
86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für
Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere; Faustregel:
Ein Drittel der den Tieren zur Verfügung stehenden Behältnisgrundfläche
muss bei nebeneinander liegenden Tieren frei bleiben
-
Verbot des Verkaufes von Weibchen, die vor weniger als 48 Stunden geboren
haben oder die sich in der Geburt befinden
-
kein Anbieten noch nicht entwöhnter Jungtiere, oder von Tieren, die
noch nicht selbständig Futter und Trank aufnehmen können (Babymäuse
und Babyratten)
-
Einstreu
-
Futter, Tränke
-
Rückzugsmöglichkeit
|
| § 4 Tierschutzrechtliche Bestimmungen |
-
Tiere dürfen nur in gesundem und unverletztem Zustand angeboten werden.
-
Jungtiere, die noch nicht entwöhnt sind, oder Tiere, die noch nicht
selbständig Futter und Trank aufnehmen, dürfen nicht angeboten
werden.
-
Bei der Haltung von Tieren auf Tierbörsen sind die Bestimmungen des
§ 2 des Tierschutzgesetzes zu beachten.
-
Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden. Ausnahmen
hiervon sind möglich für heimische landwirtschaftliche Nutztiere,
Kaltwasserfische und im Einzelfall für andere Tierarten nach Rücksprache
mit der zuständigen Behörde. Diese Tierarten dürfen nur
in abgegrenzten, kontrollierbaren Arealen angeboten werden.
-
Als Verkaufsbehältnisse sind nur Käfige, genügend große
Transportbehältnisse, Aquarien, Terrarien und bei Tüten-/Beutelbörsen
Fischtransportbeutel zugelassen, die von ihrer Größe, Umgebungstemperatur
und gegebenenfalls Luftfeuchtigkeit her den Ansprüchen der angebotenen
Tiere gerecht werden.
-
Die Behältnisse müssen sauber und gegebenenfalls bei Wiederverwendung
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Es muss eine ausreichende
Belüftung der Behältnisse gewährleistet und gegebenenfalls
ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein. Zur Vermeidung von
unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur
von einer Seite her einsehbar sein. Sie sind mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten
(z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten,
wenn die angebotenen Tiere besonders stressanfällig sind.
-
Der Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf der Tiere muss unter Beachtung
tierartspezifischer Besonderheiten gedeckt werden.
-
Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes und bei gewerblichen Transporten die Bestimmungen der
Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den
Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln
und soweit erforderlich nur mit entsprechendem Thermo- und Sichtschutz
erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport
und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
-
Bei für die Tiere ungünstigen klimatischen Bedingungen ist deren
Aufbewahrung in abgestellten Fahrzeugen verboten.
-
Wirbeltiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
-
In den Börsenräumen ist das Rauchen nicht erlaubt.
|
| § 5 Allgemeine Durchführungsbestimmungen |
-
1. Börsenbeginn ist um ...... Uhr (Uhrzeit festgelegen). Jeder vorherige
Verkauf kann einen sofortigen Ausschluss vom Börsengeschehen nach
sich ziehen.
-
2. Jeder Anbieter von Tieren hat den zugewiesenen Platz bis spätestens
1/2 Stunde vor Beginn der Tierbörse einzunehmen. Gegebenenfalls ist
eine Teilnahmeberechtigung nur nach vorheriger Anmeldung möglich.
-
3. Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.
-
4. Für sämtliche Schäden und Folgeschäden durch Tiere
während der Börse haftet ausschließlich deren Besitzer.
-
5. Es ist eine ständige Beaufsichtigung der Tiere durch den Anbieter
oder von ihm beauftragte Personen erforderlich.
-
6. Die Behältnisse sind vom Anbieter gegen unbefugtes oder unbeaufsichtigtes
Öffnen zu sichern.
-
7. Wildfänge sollen nicht angeboten werden (Stressempfindlichkeit,
besondere Haltungsbedingungen).
-
8. Tiere, die nach Artenschutzrecht (Anhänge A, B oder C der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 sowie bei besonders geschützten oder streng geschützten
Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung)
bzw. der Bundeswildschutzverordnung geschützt sind, sind der Börsenleitung
am Veranstaltungstag nochmals unter Vorlage der Originalpapiere bzw. der
Nachweise der Berechtigung gesondert vorzuführen. Die Tiere müssen,
soweit artenschutzrechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sein.
-
9. Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und gegebenenfalls zu
behandeln.
-
10. Tieranbieter sollen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit
von Tieren hinweisen.
-
11. Zugluft ist in den Verkaufsräumen für Tiere zu vermeiden.
-
12. Bei der Nutzung elektrischer Energie dürfen, soweit aus Sicherheitsgründen
empfehlenswert, nur Geräte verwendet werden, die mindestens spritzwassergeschützt
sind.
-
13. Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren
ist tierschutzwidrig.
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14. Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln (z.B. Sonden) sind auf einer
Börse nicht zulässig.
-
15. Das Anbieten von giftigen Tieren, die dem Menschen gefährlich
werden können, soll im Rahmen von Tierbörsen in der Regel unterbleiben.
Gegebenenfalls sind solche Tiere in einem gesonderten Raum, einzeln und
in verschlossenen sowie gegen unbefugtes Öffnen gesicherten Behältnissen
anzubieten. Die Zahl der Besucher, die diesen Raum gleichzeitig betreten
dürfen, ist vorab festzulegen und der Zutritt entsprechend zu beschränken.
|